Umlageversicherung
Letzte Aktualisierung: 03.01.2024
Umlageversicherung: optimale Sicherungsmöglichkeit
Attraktive Beitrags- und Erstattungssätze für Arbeitgeber. Nutzen Sie die attraktiven Beitrags- und Erstattungssätze der Umlagekasse der BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER.
Wir führen den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) mit einem Erstattungssatz von 80 Prozent des Arbeitsentgelts durch. Zum 01.01.2024 liegt unser Beitragssatz bei 3,6 Prozent. Wir bieten den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft für einen Beitragssatz von nur 0,4 Prozent – bei einem Erstattungssatz von 100 Prozent. Bei ausgesprochenen Beschäftigungsverboten erstatten wir neben der Entgeltfortzahlung zusätzlich die darauf entfallenden Arbeitgeberbeiträge in voller Höhe. Bitte bedenken Sie, dass am Ausgleichsverfahren U2 sämtliche Arbeitgeber teilnehmen. Beschäftigen Sie maximal 30 Arbeitnehmer, so ist für Sie auch das Ausgleichsverfahren U1 relevant.
Prüfung zur Umlagepflicht
Kontrollieren Sie, inwiefern Ihr Unternehmen auch umlagepflichtig zur U1 ist.
Für die Teilnahme am U1-Verfahren wird die Höchstgrenze der Beschäftigtenzahl einheitlich auf 30 Arbeitnehmer festgelegt.
Dazu zählen alle Arbeitnehmer, außer:
- Auszubildende
- Praktikanten
- Volontäre
- Heimarbeiter
- Hausgewerbetreibende
- Schwerbehinderte
- Wehr-/Zivildienstleistende
- Teilnehmer eines freiwilligen sozialen/ökologischen Jahres
- Vorstandsvorsitzende, Vorstandsmitglieder, GmbH-Geschäftsführer
- Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit
- Personen in Elternzeit
- Mitarbeitende Familienangehörige eines landwirtschaftlichen Unternehmens
(nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 versichert)
Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen
Die Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen beginnt mit dem
1. Januar eines Kalenderjahres. Wenn ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahres gegründet wird, beginnt die Teilnahme mit dem Tag der Aufnahme der Betriebstätigkeit.
Die Teilnahme läuft zum Ende des Kalenderjahres aus, wenn die Voraussetzungen für die Teilnahme am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen während des Kalenderjahres entfallen. Sie endet bereits mit dem Tag der Einstellung der Betriebstätigkeit, wenn dieser Zeitpunkt in den Lauf eines Kalenderjahres fällt.
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