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Befreiung von Zuzahlungen

Arbeitsplatz an dem eine Person einen Taschenrechner bedient

Letzte Aktualisierung: 03.12.2024

Zuzahlungsbefreiung

Die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER übernimmt einen Großteil der Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente, Heilmittel oder einen Krankenhausaufenthalt. Ergänzend fallen für Sie bei vielen Leistungen gesetzliche Zuzahlungen an. Um Sie vor einer finanziellen Überforderung zu schützen, gibt es die Befreiung von den Zuzahlungen.

Wann muss ich eine Zuzahlung leisten?

Zuzahlungen werden erhoben für:

  • Arznei- und Verbandmittel 
  • Fahrkosten 
  • Haushaltshilfe
  • Häusliche Krankenpflege
  • Heilmittel
  • Hilfsmittel  
  • Krankenhausbehandlung 
  • Stationäre Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahmen 

Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach der Leistung. Teilweise sind es feste Beträge, z. B. für eine stationäre Krankenhausbehandlung 10 Euro je Behandlungstag für maximal 28 Kalendertage im Jahr. Teilweise richten sich die Zuzahlungen nach dem Preis der Leistung. Bei Arzneimitteln sind es z. B. 10 Prozent der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, jedoch maximal der Verkaufspreis des Medikaments. Kinder unter 18 Jahren sind von diesen Zuzahlungen befreit. Ausnahme: Zuzahlungen bei Fahrkosten.

Wann kann ich mich von der Zuzahlung befreien lassen?

Zuzahlungen müssen nur bis zu der sogenannten Belastungsgrenze geleistet werden. Diese Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens einer Familie. Hierzu zählen alle Einkünfte zum Lebensunterhalt aller Personen eines Haushaltes.

Bei chronisch kranken Personen verringert sich diese Grenze auf 1 Prozent.

Wer diese Grenze im Laufe eines Kalenderjahres überschreitet, kann sich von den Zuzahlungen befreien lassen. Ob eine Befreiung für Sie in Frage kommt, können Sie mit unserem Zuzahlungsrechner leicht ermitteln.

Zuzahlungsrechner

Eine Erkrankung gilt als chronisch, wenn sie mindestens ein Jahr lang einmal pro Quartal ärztlich behandelt wird. Liegt eine chronische Erkrankung vor, so verringert sich die Belastungsgrenze auf 1 Prozent, wenn zusätzlich eines der folgenden Merkmale vorhanden ist:

  • kontinuierliche medizinische Versorgung der chronischen Erkrankung
  • Grad der Behinderung von mindestens 60 Prozent oder
  • Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 60 Prozent oder
  • Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent oder
  • Pflegegrad 3, 4 oder 5 seit mindestens einem Jahr.

Als Nachweis für die Zuzahlungsbefreiung brauchen wir eine ärztliche Bescheinigung (Formular 55), die Sie in Ihrer behandelnden Praxis erhalten.

Eine Befreiung kommt für Sie in Frage? Den Antrag „Befreiung von Zuzahlungen“ finden Sie in unserer BKK GS-App im Bereich „Formulare“. Hier können Sie alle erforderlichen Angaben eintragen und entsprechende Nachweise wie Einkommensnachweise und Zuzahlungsquittungen hochladen.

Sie nutzen unsere App (noch) nicht? Dann können Sie die Anträge hier herunterladen:
Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen 2024 und Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen 2025​​​​​​​

Bitte füllen Sie den Antrag vollständig aus und schicken Sie uns diesen mit den entsprechenden Nachweisen über die Einkünfte, die geleisteten Zuzahlungen und ggf. die ärztlichen Bescheinigung bei einer chronischen Erkrankung zu.

Bei einer Befreiung werden alle Zuzahlungen berücksichtigt, die bei der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet wurden. Zuzahlungen, die an einen anderen Leistungsträger gezahlt wurden, z. B. für eine Reha-Maßnahme der Rentenversicherung, können nicht berücksichtigt werden. Eigenanteile z. B. zu Zahnersatz, Brillen oder für Arzneimittel, die den Festbetrag überschreiten, werden nicht berücksichtigt.

Alternativ zur Erstattung kann eine Vorabbefreiung für das Teil- oder Folgejahr beantragt werden. Dafür wird der Vorauszahlungsbetrag zur geschätzten Belastungsgrenze im Voraus ermittelt. Anschließend überweisen Sie den Betrag und bekommen eine Befreiungskarte von uns. Diese Karte legen Sie beispielsweise in der Apotheke vor und müssen dann für das berechnete Kalenderjahr keine Zuzahlungen mehr leisten oder Belege sammeln.