Fahrkosten
Letzte Aktualisierung: 24.05.2024
Fahrten aus medizinischen Gründen
Wenn Sie zu einer Behandlung gefahren werden müssen, übernehmen wir in vielen Fällen Ihre Fahrkosten. Eine Voraussetzung dafür ist, dass die Fahrten aus medizinischen Gründen zwingend notwendig sind und mit einer unserer Leistungen zusammenhängen. Neben einer Verordnung von Ihrem Arzt brauchen Sie in einigen Fällen eine vorherige Genehmigung von uns.
Häufige Fragen
Wir beteiligen uns an Ihren Fahrkosten bei:
- voll- oder teilstationärer Krankenhausbehandlung
- vor- oder nachstationärer Krankenhausbehandlung gemäß § 115 a SGB V
- ambulanten Operationen gemäß § 115 b SGB V
- Rettungsfahrten zum Krankenhaus
- Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn diese aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist
- Fahrten mit einem Krankentransportwagen (KTW), wenn eine fachliche Betreuung oder die besondere Einrichtung eines KTW benötigt wird
- Fahrten zu einer stationären/ambulanten Rehabilitationsmaßnahme
- Fahrten zur Mutter-/ Vater-Kind Kur
- Fahrten zu ambulanten Behandlungen, wenn Sie
- zur Chemo- oder Strahlentherapie oder zur Dialyse müssen
- einen Schwerbehindertenausweise mit Merkzeichen "aG", "BL" oder "H" besitzen
- den Pflegegrad 4 oder 5 haben
- den Pflegegrad 3 haben und Ihr Arzt bestätigt, dass Sie in Ihrer Mobilität dauerhaft eingeschränkt sind
- wenn Sie wegen einer Grunderkrankung nach einem festen Therapieschema behandelt werden, das eine hohe Behandlungsfrequenz (z. B. 2x wtl.) über einen längeren Zeitraum (mind. 6 Monate) aufweist und eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist.
Sie brauchen keine vorherige Genehmigung von uns, wenn Ihr Arzt Ihnen
- Fahrten zu einer stationären, vor-, nach- oder teilstationären Behandlung im Krankenhaus oder zu einer ambulanten Operation
gemäß § 115 b SGB V verordnet - Fahrten zu einer ambulanten Behandlung verordnet und Sie haben
- einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „BL“, „aG“ oder „H“
- den Pflegegrad 4 oder 5
- den Pflegegrad 3 und Ihr Arzt bestätigt, dass Sie in Ihrer Mobilität dauerhaft eingeschränkt sind
Sie brauchen immer eine vorherige Genehmigung
- für Fahrten zu einer ambulanten Behandlung, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht zutreffen
- wenn Sie mit einem Krankentransportwagen zu einer ambulanten Behandlung gefahren werden
Zur Prüfung, ob wir Ihre Fahrkosten übernehmen können, ist immer eine ärztliche Verordnung notwendig. Der behandelnde Arzt muss anhand der Verordnung oder unseres Antrags auf Fahrkosten folgende Fragen beantworten:
- Welches ist das medizinisch notwendige Verkehrsmittel?
- Wo ist der nächsterreichbare, geeignete Behandlungsort?
- Ist eine Begleitperson medizinisch erforderlich?
- Was ist der Grund für die Beförderung (stationäre Behandlung, ambulante Operation,…)
Den Antrag oder die ärztliche Verordnung können Sie vollständig ausgefüllt und unterschrieben in unserer BKK GS-App schnell und sicher an uns übermitteln oder uns per Post zusenden.
Wir erstatten Ihnen ein Ticket der 2. Klasse, wenn Sie die günstigsten Sparangebote gewählt haben (gültige Bahnkarten sind zu berücksichtigen). Fahren Sie mit dem PKW, erhalten Sie 20 Cent für jeden gefahrenen Kilometer, wenn eine medizinische Notwendigkeit vom Arzt bestätigt wurde.
Ihre Fahrt mit dem PKW ist nicht medizinisch notwendig? Rufen Sie uns gerne an 0800 0255 255.
Ihre Zuzahlung pro Fahrt beträgt zehn Prozent des Fahrpreises, mindestens fünf und maximal zehn Euro, aber nicht mehr als die tatsächlichen Kosten. Hin- und Rückfahrt werden einzeln betrachtet. Bei Fahrkosten leisten auch Kinder und Jugendliche die volle Zuzahlung.
Eine Beteiligung an Ihren Kosten ist nicht möglich
- bei Fahrten zur ambulanten Behandlung, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind
- bei einem Rücktransport aus dem Ausland
- wenn eine genehmigungspflichtige Fahrt von uns nicht vorab genehmigt wurde
- wenn die Kosten der Behandlung nicht von der BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER übernommen werden
- wenn kein zwingender medizinischer Grund vorliegt
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