Bürgerentlastungsgesetz
Letzte Aktualisierung: 25.04.2022
Durch das Bürgerentlastungsgesetz werden Ihre Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegepflichtversicherung in Ihrer Steuererklärung berücksichtigt, wenn Ihre Beitragsdaten elektronisch übermittelt werden. Für Sie entsteht dadurch kein Aufwand und Sie brauchen selbst keine Unterlagen beim Finanzamt einreichen.
Diese Daten werden an das Finanzamt übermittelt
Steuerlich als Sonderausgaben können abgesetzt werden:
- Beiträge zur Basiskrankenversicherung,
- zur gesetzlichen Pflegeversicherung und
- Zusatzbeiträge.
Diese Beitragserstattungen mindern die Versicherungsbeiträge in dem Jahr, in dem sie gezahlt wurden:
- Bonusprämien über 150 Euro aus unseren Bonusprogrammen,
- Prämienzahlungen aus den Wahltarifen Selbstbehalt und Beitragsrückgewähr,
- Beitragsrückerstattungen
Häufige Fragen:
Die Zahlstelle, die Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an uns abführt, ist dazu verpflichtet, Ihre Daten an das Finanzamt zu übermitteln.
- Führt Ihr Arbeitgeber die Beiträge ab, übermittelt er die Beiträge an das Finanzamt.
- Erhalten Sie eine Rente über die gesetzliche Rentenversicherung, übermittelt der Rentenversicherungsträger die Beiträge.
- Bei Bezug einer Betriebsrente o. ä. werden die Daten von der Zahlstelle übermittelt, sofern diese auch den Beitragseinzug vornimmt.
- Für Künstler meldet die Künstlersozialkasse die entsprechenden Daten an das Finanzamt.
Für Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zahlen, melden wir die Beiträge einer zentralen Stelle der Finanzverwaltung. Das gilt beispielsweise für:
- Selbstständige,
- Praktikanten und Studenten,
- Rentner,
- ausschließlich pflegeversicherte Personen,
- Empfänger von Versorgungsbezügen, für die keine Beiträge von der Zahlstelle einbehalten werden (z. B. Erträge aus Kapitalleistungen).
Beziehen Sie Leistungen der Agentur für Arbeit, entfällt eine Übermittlung, da der Leistungsträger die vollen Beiträge zahlt.
Wir melden die von Ihnen selbst gezahlten Beiträge, sofern diese nicht durch Dritte (z. B. Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger) abgeführt werden (s. o.). Von allen Mitgliedern müssen wir Bonuszahlungen und Erstattungen an das Finanzamt melden, da sie nach den Vorgaben des Bundesfinanzministeriums Ihre Beitragszahlungen mindern.
Hierzu zählen:
- Beitragsrückerstattungen,
- Prämienzahlungen aus den Wahltarifen Selbstbehalt und Beitragsrückgewähr (jedoch nicht Wahltarif Krankengeld),
- Bonusprämien über 150 Euro aus unseren Bonusprogrammen (Diese Regelung gilt vorerst für 2021-2023. Bonuszahlungen bis 150 Euro pro Jahr
und Versicherten sind steuerfrei und werden nicht gemeldet). Prämien von Familienversicherten werden dem Hauptversicherten zugeordnet.
Die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER meldet jeweils bis zum 28.02. die im letzten Kalenderjahr gezahlten und erstatteten Versicherungsbeiträge. Ihre Daten werden unter Angabe der Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) elektronisch an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) übermittelt. Von dort werden die Daten an Ihr zuständiges Finanzamt weitergeleitet. Über die Höhe der gemeldeten Beträge erhalten Sie eine Aufstellung von uns.
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