Berufskrankheit
Letzte Aktualisierung: 25.04.2022
Berufskrankheit – arbeitsbedingte Erkrankungen
Viele Erkrankungen, die in Zusammenhang mit einer ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen, entwickeln sich schleichend und die Ursachen sind nicht immer offensichtlich. Bei dem Verdacht auf eine Berufskrankheit sind Arbeitgeber und Ärzte zur entsprechenden Meldung bei der dafür zuständigen Berufsgenossenschaft (BG) verpflichtet. Diese prüft, ob eine anerkannte Berufskrankheit vorliegt.
Als Berufskrankheiten gelten Krankheitsbilder
- die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind.
- die in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgeführt oder nach neuen medizinischen Erkenntnissen durch einen ausgeübten Beruf verursacht worden sind.
Wenn eine anerkannte Berufskrankheit vorliegt, ist die zuständige BG bzw. die gesetzliche Unfallversicherung (UV) zur entsprechenden Leistungsgewährung verpflichtet. Damit sind für Sie alle Leistungen und Maßnahmen zuzahlungsfrei, die mit der Berufskrankheit in Zusammenhang stehen.
Sollten Sie also den Verdacht haben, dass bei Ihnen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf. Wir prüfen dann, ob Ihr Verdacht begründet ist und veranlassen alles Erforderliche. Sofern eine anerkannte Berufskrankheit vorliegt, profitieren nicht nur Sie von den erweiterten und zuzahlungsfreien Leistungen der UV. Auch die BKK-Versichertengemeinschaft wird entlastet, da bereits verauslagte Leistungen durch die zuständige UV/BG erstattet werden.
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