Coronavirus
Letzte Aktualisierung: 16.01.2024
Coronavirus – wichtige Informationen und Leistungen
Das Coronavirus hat unseren Alltag grundlegend verändert. Wie kann ich mich vor einer Infektion schützen? Brauche ich eine Boosterimpfung und wie lassen sich Symptome behandeln? Die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER hat für Sie wichtige Informationen zum Coronavirus und COVID-19 zusammengestellt.
Unsere Leistungen
- Kostenlose Schutzimpfung
- 100 Bonuspunkte für Coronaimpfung
- Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit
- Kinderkrankengeld
- Persönliche Beratung
- Gesundheitskurse
Informationen zu Coronaviren
Coronaviren wurden in den 1960er Jahren erstmals bei Menschen nachgewiesen. Seither sind diese Viren als Ursache für Erkältungsbeschwerden bekannt. Inzwischen wurden mehrere Coronaviren identifiziert. Drei davon können schwere Erkrankungen hervorrufen. Darunter das neuartige Virus SARS-CoV-2, das die Krankheit COVID-19 verursacht und Ende 2019 die erste globale Coronapandemie auslöste. Weitere Coronaviren, die mit schweren Krankheitsverläufen in Verbindung stehen, sind als MERS-CoV und SARS-CoV.
Das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) geht mit unterschiedlichen Symptomen einher. Milde bis schwere Atemwegserkrankungen mit Atembeschwerden, Husten und Fieber sind möglich. Der typische Krankheitsverlauf zeigt grippeähnliche Beschwerden, die nach mehreren Tagen nachlassen.
Häufige Symptome von COVID-19:
- Kopfschmerzen
- Trockener Husten
- Halsschmerzen
- Schnupfen
- Verlust von Geruchssinn / Geschmackssinn
- Fieber
- Abgeschlagenheit
- Durchfall
- Atemnot
Symptomfrei sind erkrankte Menschen nach rund zwei Wochen. Bei schweren Verläufen kann COVID-19 mehr als sechs Wochen anhalten.
Da sich Viren durch natürliche Mutation im Laufe der Zeit verändern, können sie stärker oder schwächer werden. Nachdem sich Coronainfektionen durch SARS-CoV-2 lange durch typische Symptome eindeutig identifizieren ließen, fällt die Abgrenzung zu Erkältungen immer schwerer.
- Nach Alpha, Beta, Gamma und Delta ist in Deutschland seit Anfang 2022 die Omikron-Variante dominant. Anfang 2023 sind es die Unter-Varianten Omikron BA.5 und BQ.1.1.
- Der Forschung zufolge gehen mit diesen Virusvarianten weniger schwere Fälle einher.
- Häufig führen Infektionen mit dem Omikron-Virus zu leichten Symptomen wie bei einer Erkältung.
- Trotz milden Verläufen sind Komplikationen und Schäden am Herz-Kreislauf-System nicht ausgeschlossen.
Die Behandlung des Coronavirus hängt von den individuellen Symptomen ab. Bei einem leichteren Verlauf mit Erkältungsbeschwerden können unter anderem folgende Produkte Linderung verschaffen:
- Schleimlöser
- Abschwellende Nasentropfen
- Hustenstiller
- Schmerzmittel
Bei schwereren Symptomen wie Fieber oder Atemnot berät Sie Ihr Arzt über weitere Behandlungsmöglichkeiten.
- Durch die weltweite Forschung während der Coronapandemie wurden verschiedene Behandlungsmöglichkeiten akuter COVID-19-Infektionen entwickelt.
- Antivirale Medikamente und Antikörper können die körperlichen Beschwerden mildern, wenn sie rechtzeitig eingenommen werden.
- Während antivirale Medikamente die Vermehrung der Coronaviren blockieren können, verhindern Präparate mit Antikörpern das Eindringen der Viren in Körperzellen.
Ob Sie nach einer Ansteckung mit dem Coronavirus Medikamente benötigen, erklärt Ihnen Ihr Arzt im persönlichen Gespräch.
Post- und Long COVID
Post- und Long COVID bezeichnen Langzeitfolgen, die nach einer Infektion mit dem Coronavirus auftreten können:
- Typische Anzeichen sind Kurzatmigkeit, Konzentrationsprobleme, Brustschmerzen, Muskelschwäche, Schlafstörungen, Müdigkeit, Abgeschlagenheit und der Geschmacksverlust.
- Neben körperlichen Einschränkungen kommen psychische Auswirkungen wie Depressionen vor.
- Betroffene spüren die anhaltenden Symptome oft viele Monate nach einer COVID-19-Erkrankung.
- Auch bei milden Verläufen durch die Omikron-Variante des Coronavirus kann Long COVID auftreten.
- Die genaue Ursache ist bislang nicht bekannt. Zudem gibt es noch keine individuelle Therapie für Spätfolgen durch das Coronavirus.
- Zu den möglichen Behandlungsangeboten zählen Physiotherapien, Ergotherapien und Rehabilitationsmaßnahmen.
Weitere Fakten und Informatives zum Unterschied zwischen Long COVID und dem Post-COVID-Syndrom erfahren Sie in unserem Gesundheitsjournal. Lesen Sie in dem Erfahrungsbericht von Hintergründen aus Alltag und Forschung. Zudem hält die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter www.longcovid-info.de fachlich gesicherte Informationen bereit.
Gut zu wissen: Sollte Ihr Arzt bei Ihnen Long COVID oder das Post-COVID-Syndrom diagnostizieren, ist die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER als starker Partner an Ihrer Seite. Wir übernehmen die Kosten für Ihre notwendige medizinische Behandlung und beantworten Ihre Fragen am Gesundheitstelefon unter 0521 5228-7799 persönlich.
Impfen schützt Ihre Gesundheit
Die Ständige Impfkommission (STIKO) hat ihre COVID-19-Impfempfehlungen in den STIKO-Impfkalender mit den empfohlenen Standardimpfungen aufgenommen. Gesunden Personen zwischen 18 Jahren und 59 Jahren (inkl. Schwangeren) wird eine Grundimmunisierung und eine Auffrischungsimpfung empfohlen, um eine Basisimmunität aufzubauen.
Gegen das Coronavirus steht ausreichend Impfstoff in Deutschland zur Verfügung. Alle Impfwilligen können sich grundsätzlich gegen das Virus impfen lassen. Viele Menschen sind doppelt geimpft oder haben Auffrischungen, die sogenannten „Booster“ erhalten.
COVID-19-Impfstoffe schützen in den meisten Fällen vor schweren Krankheitsverläufen. Die Wirksamkeit liegt beim Coronavirus zum Teil bei rund 90 Prozent. Der Impfschutz kann lebensbedrohlichen Symptomen und Langzeitfolgen vorbeugen. Für die Coronaimpfung sind mehrere Impfstoffe zugelassen.
- Die Impfung ist für Sie kostenlos.
- Bitte denken Sie daran, Ihren Impfausweis zum Impftermin mitzunehmen.
- Für eine Impfung gegen COVID-19 wenden Sie sich bitte an Ihre Haus- oder Facharztpraxis.
- Die medizinischen Fachkräfte können Ihre persönliche Situation gut beurteilen und einschätzen, welcher Impfstoff für Sie am besten geeignet ist.
- Alle Informationen zur COVID-19-Impfung finden Sie beim Bundesministerium für Gesundheit.
Außerdem stehen Ihnen für Fragen rund um die Impfung unsere Spezialisten der Gesundheitsberatung unter der Telefonnummer 0521 5228-7799 zur Verfügung. Hier erreichen Sie rund um die Uhr medizinisches Fachpersonal, das Sie beraten und Ihre Fragen beantworten kann.
Bitte beachten Sie, dass eine Terminvergabe zur Impfung sowie eine medizinische Beratung über Ihren persönlichen Ansprechpartner bei der BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER nicht möglich sind.
Personengruppen mit erhöhtem Risiko werden regelmäßige Auffrischungsimpfungen (Booster) empfohlen. Sie halten die Grundimmunisierung aufrecht und können bei einer Infektion mit dem Coronavirus vor schweren Verläufen sowie Post COVID schützen. Eine Auffrischungsimpfung soll mit Varianten-angepasstem Impfstoffen und in der Regel in einem Mindestabstand von jeweils 12 Monaten zur letzten Impfung oder Infektion erfolgen. Es wird empfohlen, im Herbst zu impfen, damit vulnerable Personen bei möglicherweise steigenden Infektionszahlen im Herbst und Winter gut geschützt sind.
Das gilt für:
- Alle Personen ab 60 Jahren
- Bewohner in Pflegeeinrichtungen
- Alle Personen ab einem Alter von 6 Monaten mit relevanten Grundkrankheiten
- Personen jeden Alters mit einem erhöhten beruflichen Infektionsrisiko in der medizinischen und pflegerischen Versorgung
- Familienangehörige und enge Kontaktpersonen von Personen, bei denen eine COVID-19-Impfung nicht möglich oder vermutlich nicht ausreichend wirksam ist.
Ob Sie oder Ihre Angehörigen eine Auffrischimpfung benötigen, klären Sie am besten mit Ihrem Arzt.
Der Schutz ihres Nachwuchses hat für Eltern höchste Priorität. Beim Impfen von Kindern gegen das Coronavirus ist die transparente Aufklärung besonders wichtig, damit Familien die für sie richtige Entscheidung treffen können.
Wegen der überwiegend milden Verläufe empfiehlt die STIKO derzeit keine COVID-19-Grundimmunisierung oder Auffrischimpfung für gesunde Säuglinge, (Klein-)Kinder und Jugendliche.
Kinder und Jugendliche mit relevanten Grundkrankheiten sollen weiterhin entsprechend den Empfehlungen geimpft werden.
Sie haben Fragen zu Corona-Impfstoffen für Kinder, möglichen Impfreaktionen und Boosterimpfungen ab zwölf Jahren? Unter der Rufnummer 0521 5228-7799 beraten wir Sie gerne persönlich.
FAQ – häufige Fragen zum Coronavirus
Das Coronavirus wird von Mensch zu Mensch über kleinste Partikel (Aerosole) in der Luft oder Tröpfen- sowie Schmierinfektionen (über Oberflächen) übertragen. Mit einfachen Hygienemaßnahmen können Sie sich und andere vor einer Übertragung der Viren schützen. Regelmäßiges Händewaschen und Lüften tragen bereits maßgeblich zum Infektionsschutz bei.
Bei einem Verdacht auf COVID-19 sollten Sie sich zuerst telefonisch an Ihren Hausarzt wenden, bevor Sie dort persönlich vorstellig werden.
- Haben Sie derzeit keinen Hausarzt, berät Sie der kassenärztliche Bereitschaftsdienst unter der Rufnummer 116 117. Dieser Patientenservice ist kostenlos und rund um die Uhr zu erreichen.
- Bei Fragen können Sie sich auch an das zuständige Gesundheitsamt Ihrer Region wenden. Welches Gesundheitsamt in Ihrem Umkreis zuständig ist, finden Sie hier.
Sie haben Fragen zum Coronavirus? Dann wenden Sie sich gerne an unser Gesundheitstelefon 0521 5228-7799.
Selbstverständlich wird bei der gesetzlichen Krankenversicherung Ihre Versorgung bei einem begründeten Verdacht auf eine Coronavirus-Erkrankung sichergestellt. Das schließt auch die medizinisch notwendige Diagnostik mit ein:
- Der Coronatest wird immer dann bezahlt, wenn Ihr Arzt diesen für medizinisch notwendig erachtet. Ansonsten ist der Test eine Wunschleistung und eine Kostenübernahme nicht möglich.
- Die Kosten können bei medizinischer Notwendigkeit über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) abgerechnet werden.
- Der GKV-Leistungskatalog passt sich bei der Laboruntersuchung auf das Coronavirus automatisch und laufend an die Veränderungen der vom Robert Koch-Institut (RKI) vorgenommenen Kriterien nach der aktuellen Risikobewertung an.
- Der Test muss vom behandelnden Arzt oder dem Gesundheitsamt angeordnet worden sein. Die Erstattung eines privat gezahlten Tests ist nicht möglich.
Am 01.03.2023 endete die Kostenübernahme beziehungsweise der Anspruch auf kostenlose präventive Coronatests (Schnelltests) sowie auf Test- und Genesenenzertifikate.
Kostenlose Schnelltests für Coronaviren
Für Menschen ohne Symptome werden seit Juni 2022 keine kostenlosen Antigen-Schnelltests (Bürgertests) mehr angeboten. Seit dem 30. Juni 2022 hatten Bürgerinnen und Bürger nur noch unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen kostenlosen Corona-Bürgertest – zum Beispiel
- Kinder unter 5 Jahren,
- Schwangere im dritten Trimester,
- Krankenhaus- und Pflegeheimbesucher,
- Angehörige von Infizierten sowie
- Personen, die sich nicht impfen lassen können.
Seit dem 30.06.2022 hatten außerdem Personen, die am Tag der Testung eine Veranstaltung in Innenräumen besuchen wollten, Personen, die am Tag der Testung Kontakt zu Personen haben werden, die ein hohes Risiko haben, schwer an Covid-19 zu erkranken (z. B. Menschen ab 60 Jahren, Menschen mit Behinderung, Menschen mit Vorerkrankungen), und Personen, die durch die Corona-Warn-App einen Hinweis auf ein erhöhtes Risiko erhalten hatten, Anspruch auf einen Schnelltest für drei Euro.
In allen anderen Fällen musste der Schnelltest vollständig selbst gezahlt werden. Eine Erstattung war und ist nicht möglich.
Weitere Informationen finden Sie auch beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) oder bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Welche Apotheken einen Schnelltest anbieten, erfahren Sie unter: https://www.mein-apothekenmanager.de/apothekensuche
Coronatests für Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen: Wenn eine Kur- oder Reha-Einrichtung vor Beginn einer Maßnahme einen präventiven Test von Ihnen verlangt, kann dieser von einem Arzt über die elektronische Gesundheitskarte abgerechnet werden. Die Erstattung eines privat gezahlten Tests ist nicht möglich.
Coronatests für Reisen: Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Quarantäne- und Nachweispflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft und damit auch folgende Regelungen:
- Die Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet eine generelle Nachweispflicht für Einreisende unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat.
- Personen ab zwölf Jahren müssen bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen daneben spezielle Nachweispflichten und eine Quarantänepflicht beachten.
Ausführliche Informationen für Einreisende stellt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Verfügung.
Ist Ihr Test auf das Coronavirus positiv, hängt das weitere Vorgehen von Ihrem Gesundheitszustand ab. Haben Sie sich mit der Omikronvariante des Coronavirus angesteckt, können Sie womöglich zu Hause wieder zu Kräften kommen. Bei Erkältungssymptomen wie Halsweh, Kopfweh und Husten erhalten Sie von Ihrem Hausarzt Empfehlungen für rezeptfreie Medikamente und/oder Hausmittel. Auch rezeptpflichtige Medikamente können nötig werden. Einige Tipps für Ihre Genesung:
- Gönnen Sie sich viel Ruhe und Schlaf.
- Trinken Sie ausreichend.
- Verzichten Sie auf Sport.
Bitte beachten Sie bei COVID-19 Folgendes:
- Verschlimmern sich Ihre Symptome, lassen Sie sich umgehend ärztlich beraten.
- Beobachten Sie Ihren Gesundheitszustand auch nach Ihrer Genesung und wenden Sie sich bei Symptomen wie Atemnot, Konzentrationsstörungen und Erschöpfungszuständen an Ihren Arzt.
- Verzichten Sie auch dann auf intensive körperliche Aktivität, wenn Sie sich bereits wieder gesund fühlen. Viren setzen sich besonders gerne in Muskelzellen ab, weshalb verfrühte Anstrengungen zu Herzrhythmusstörungen und Herzmuskelentzündungen führen können.
- Gönnen Sie sich deshalb eine Schonzeit und klären Sie Ihren sportlichen Wiedereinstieg ärztlich ab.
Haben Sie trotz positivem Testergebnis keinerlei Symptome, gelten Sie nicht als erkrankt, sondern lediglich als infiziert. In diesem Fall müssen Sie trotz Coronavirus nicht krankengeschrieben werden.
Ja, seit dem 7. Dezember 2023 ist eine telefonische Krankschreibung dauerhaft möglich.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die dauerhafte Wiedereinführung der ehemaligen Corona-Sonderregelung beschlossen. Das bedeutet, dass Patienten mit leichten Symptomen nach telefonischer Rücksprache mit ihrem Arzt eine Erstbescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit für bis zu fünf Kalendertage bekommen können.
Voraussetzungen sind:
- Der Patient muss der Arztpraxis bekannt sein.
- Es handelt sich um ein Krankheitsbild mit leichten Symptomen. Ansonsten muss die Erkrankung durch eine persönliche Untersuchung abgeklärt werden.
- Eine Videosprechstunde ist nicht möglich.
- Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss der Patient für die AU-Folgebescheinigung die Arztpraxis aufsuchen.
Im Fall, dass die Erstebscheinigung bei einem Praxisbesuch ausgestellt wurde, ist die Folgebescheinigung auch per Telefon möglich. Ein Anspruch auf eine telefonische Krankschreibung besteht jedoch nicht.
Die Krankschreibung ohne Arztbesuch soll die Praxen entlasten und die Infektionsgefahr im Wartezimmer senken.
Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Gut zu wissen: Auch die Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld kann nach telefonischer Rücksprache für bis zu fünf Kalendertage ausgestellt werden. Eine weitere telefonische Bescheinigung ist erlaubt, wenn der Arzt das Kind zwischenzeitlich persönlich untersucht hat. Voraussetzung für eine telefonische Krankschreibung eines Kindes ist, dass dem Arzt das Kind bekannt ist und es sich nicht um eine Erkrankung mit schwerer Symptomatik handelt. Das Kind darf noch nicht zwölf Jahre alt sein.
Können Sie aufgrund einer Coronavirusinfektion nicht arbeiten gehen, stellt Ihnen Ihr Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) aus. Während Ihrer Arbeitsunfähigkeit haben Sie in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung beziehungsweise Krankengeld. Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung, womit Sie die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER ab sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit finanziell unterstützt. Zuvor erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber Ihr gewohntes Einkommen – auch Entgeltfortzahlung genannt.
Die Voraussetzungen für den vollständigen Impfschutz sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Seit 1. Oktober 2022 gelten Sie als vollständig geimpft:
- Wenn Sie entweder drei Einzelimpfungen (Grundimmunisierung + Booster) erhalten haben und die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der zweiten erfolgt ist.
- Oder wenn Sie zwei Einzelimpfungen erhalten haben sowie:
- Vor der ersten Impfung einen positiven Antikörpertest oder
- Vor der zweiten Impfung eine SARS-CoV-2-Infektion per PCR-Test oder
- Nach der zweiten Impfung eine SARS-CoV-2-Infektion per PCR-Test nachweisen können und 28 Tage seit dem Test vergangen sind.
Ihre Coronaimpfungen werden in Ihrem Impfpass dokumentiert. Über die CovPass-App oder die offizielle Corona-Warn-App können Sie Ihren Impfnachweis digital und kostenlos mit Ihrem Smartphone abrufen. Details finden Sie unter https://www.digitaler-impfnachweis-app.de/. Ergänzend oder als analoge Alternative zum digitalen Nachweis können Sie die Impfzertifikate im Scheckkartenformat beantragen.
Gut zu wissen: Die Corona-Warn-App geht ab 1. Juni 2023 in den Ruhemodus. Welche Funktionen danach erhalten bleiben, erklärt die Bundesregierung.
Ja, das digitale Impfzertifikat zu Ihrer Coronaimpfung verliert nach 365 seine technische Gültigkeit. Der QR-Code wird dann ungültig. Ihr Impfschutz behält dabei die rechtliche Anerkennung. Nutzen Sie die CovPass-App oder die Corona-Warn-App, werden Sie rechtzeitig informiert und können Ihr Impf- beziehungsweise Genesenenzertifikat selbst aktualisieren.
Wie lange Menschen mit dem Coronavirus ansteckend sind, ist nicht genau bekannt.
- Es gilt laut Robert Koch-Institut als bestätigt, dass Ansteckungen kurz vor und nach dem Eintreten der Symptome besonders wahrscheinlich sind.
- Zehn Tage nach den ersten Beschwerden ist die Ansteckungsfähigkeit wesentlich geringer.
- Eine Virusübertragung ist bei immunschwachen Personen und bei schweren Verläufen auch über die zehn Tage hinaus möglich.
Neben überschießenden Immunreaktionen sind Lungenentzündungen, Folgeschäden an Herz, Gefäßen und Nervensystem sowie Atemnot und Langzeitfolgen möglich.
Das Risiko für schwere Komplikationen durch eine Coronainfektion ist bei einigen Gruppen erhöht. Darunter:
- Vorerkrankungen: Menschen mit Diabetes, Lungenkrankheiten und Herz-Kreislauf-Krankheiten.
- Senioren: Ältere Menschen ab etwa 65 Jahren.
- Immunschwäche: Menschen mit schwachem Immunsystem durch Autoimmunkrankheiten, Chemotherapien oder Organtransplantationen.
- Übergewicht: Adipöse Menschen mit Vorerkrankungen.
- Berufsbedingt: Menschen im Gesundheitswesen, öffentlichen Nahverkehr oder Einzelhandel durch erhöhte Ansteckungsgefahr.
Sie werden während der Schwangerschaft oder während des Wochenbetts von Ihrer Hebamme betreut. Während der Coronapandemie haben der GKV-Spitzenverband und die Hebammenverbände die Richtlinien der Hebammenversorgung vorübergehend angepasst. Möchten Sie einer Ansteckung vorbeugen oder sollten Sie selbst einmal krank sein, kann Ihre Hebamme Sie während der Schwangerschaft oder des Wochenbetts weiterhin per Telefon und Videotelefonie betreuen und beraten. Bei Fragen dazu, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Hebamme.
Hinweis: Die Regelung zur kontaktlosen Hebammenbetreuung wurde (wahrscheinlich letztmalig) zum 30. Juni 2023 verlängert.
Tipp: Wir unterstützen Sie mit dem 250 Euro Vorteils-Paket für die Hebammenrufbereitschaft vor der Geburt Ihres Kindes.
Waren Schule und KiTa während der Pandemie geschlossen und Ihr Kind war gesund, konnten Sie für diese Zeit Kinderkrankengeld beantragen, wenn Ihr Kind zu Hause von keiner anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden konnte. Diese Regelung gilt seit 7. April 2023 nicht mehr.
- Bei einer tatsächlichen Erkrankung Ihres Kindes erhalten Sie das erweiterte Kinderkrankengeld (30 Arbeitstage, statt regulär zehn) auch im Jahr 2023. Ob die Erkrankung durch das Coronavirus verursacht wurde, spielt dabei keine Rolle.
- Zum Beantragen von Kinderkrankengeld senden Sie uns einfach die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“.
Das Coronavirus für Kinder einfach erklärt
Quelle: Stadt Wien (https://coronavirus.wien.gv.at/site/infos-fuer-eltern/)
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