Was sind eigentlich Heilmittel?
Viele Krankheitsbilder erfordern neben der ärztlichen Behandlung zusätzliche individuelle Therapien. Bei der BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER stehen Ihnen für eine gute Versorgung viele Heilmittel zur Verfügung.
Je nach Krankheitsbild und Schwere der Erkrankung kann der behandelnde Arzt oder Zahnarzt verschiedene Heilmittel verordnen. Dazu gehören:
- Physikalische Therapie: z. B. Krankengymnastik, manuelle Therapie sowie die Wärme- und Kältetherapie oder Reizstrom
- Podologische Therapie: Fußpflege bei bestimmten krankhaften Veränderungen der Füße
- Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie: z. B. bei Kindern mit Sprachentwicklungsstörungen oder Erwachsenen nach einem Schlaganfall
- Ergotherapie: Sie hilft Menschen, im Alltag wieder handlungsfähig zu werden, wenn diese Fähigkeit durch eine Krankheit oder Behinderung eingeschränkt oder abhandengekommen ist
Welche Heilmittel erhalte ich wie und wie oft?
Ihr behandelnder Arzt kann Ihnen bei medizinischer Notwendigkeit eine oder mehrere Verordnungen für die Therapie ausstellen. Die Verordnung enthält Angaben zur Erkrankung, zur Therapieform sowie zu Umfang und Anzahl der Behandlungseinheiten. Je nach Therapie dürfen maximal 6 bzw. 10 Behandlungen auf einem Rezept verordnet werden.
Ihr Arzt orientiert sich dabei am sogenannten Heilmittelkatalog, mit welchen Heilmitteln und mit welcher Behandlungsmenge ein Therapieziel zu erreichen ist. Das Ziel ist, den Menschen zu befähigen, das gelernte Übungsprogramm langfristig in seinen Alltag einzubinden. Aus diesem Grund ist die Behandlungsmenge begrenzt. Über das medizinisch notwendige Maß erforderliche Heilmittel darf der Arzt nicht verordnen. Eine Ablehnung mit Hinweis auf das Budget ist jedoch nicht zulässig.
Brauche ich eine Genehmigung? Wann beginnt die Therapie und wer zahlt die Kosten?
Die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER möchte Ihnen den Zugang zu den Heilmitteln so einfach wie möglich gestalten, sodass eine Genehmigung durch uns nicht erforderlich ist.
Das bedeutet, dass Sie sich mit Ihrem Rezept direkt an einen zugelassenen Therapeuten (Physiotherapeuten, Logopäden, Ergotherapeuten etc.) wenden können. Wichtig ist, dass Sie die Therapie innerhalb von 28 Kalendertagen bzw. in dringenden Fällen innerhalb von 14 Tagen beginnen.
Über Ihr Rezept rechnet der Therapeut die Kosten direkt mit uns ab. Sie zahlen lediglich die gesetzliche Zuzahlung (10 % der Behandlungskosten) sowie 10 Euro Verordnungsgebühr.
Was, wenn chronisch Kranke dauerhaft Heilmittel benötigen?
Für chronisch Kranke gibt es Besonderheiten: die sogenannte Heilmittel-Langfristgenehmigung.
Eine Langfristgenehmigung entlastet den Patienten und den Arzt, da mit einem Rezept Therapieeinheiten für 12 Wochen verordnen werden können. Außerdem bleiben diese Verordnungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen des Arztes unbeachtet.
Chronische Erkrankungen, die eine dauerhafte Langfristtherapie erfordern, sind in der Heilmittel-Richtlinie (Diagnoseliste Langfristbedarf) geregelt. Wenn eine entsprechende Diagnose vorliegt, darf der Arzt Langfristverordnungen ausstellen, die Sie ohne vorherigen Antrag in Anspruch nehmen können.
Chronische Erkrankungen, die eine vorübergehende Langfristtherapie erfordern, sind als „besonderer Verordnungsbedarf“ gelistet. Hier darf der Arzt eine Langfristverordnung für die genannten Zeiträume ausstellen. Auch in diesem Fall ist keine Genehmigung von uns notwendig.
Eine Übersicht der jeweiligen Diagnosen finden Sie hier.
Im Einzelfall kann für Diagnosen, die nicht gelistet sind, bei uns ein Antrag auf Erteilung einer Langfristgenehmigung gestellt werden.
Warum wurde mein Einzelfallantrag auf Langfristgenehmigung abgelehnt? Ich benötige die Therapie unbedingt!
Bei der Heilmittel-Langfristgenehmigung gibt es einen ganz wichtigen Punkt, der vielen Versicherten und Ärzten nicht bekannt ist oder bislang nicht richtig erklärt wurde.
Eine Langfristgenehmigung darf die BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER nur dann ausstellen, wenn der Versicherte einen mindestens ein Jahr lang gleichbleibenden Therapiebedarf hat. Es heißt nicht, dass der Versicherte keinen Anspruch auf die Therapie hat.
Mindestens ein Jahr gleichbleibend bedeutet: Die Anzahl der erforderlichen Therapieeinheiten kann für den genehmigten Zeitraum nicht nach oben oder unten verändert werden. Diese Anpassungsmöglichkeit ist für Menschen mit wechselnden Krankheitsverläufen jedoch von großer Bedeutung, da eine individuell abgestimmte Therapie besonders wichtig ist.
Dazu zwei Beispiele:
1) Frau Meier mit Multipler Sklerose (besonderer Verordnungsbedarf) benötigt dauerhaft 1 x wöchentlich Krankengymnastik. Im Winter bekommt sie regelmäßig einen Krankheitsschub und braucht vorübergehend 2 x wöchentlich Krankengymnastik, um die Beschwerden schnellstmöglich zu lindern.
Eine Langfristgenehmigung ist nicht möglich, da die Therapie nicht gleichbleibend für ein Jahr ist. Wichtiger ist eine individuelle Versorgung für Frau Meier, die in diesem Fall möglich ist.
2) Herr Müller hatte einen Schlaganfall mit Halbseitenlähmung und Sprachstörungen. Kurz nach dem Schlaganfall sind wöchentlich 2 x Krankgymnastik und 1 x Sprachtherapie erforderlich. Nach drei Monaten verändert sich der Therapiebedarf. Herr Müller braucht nur noch 1 x Krankengymnastik, jedoch 2 x Sprachtherapie pro Woche.
Auch in diesem Fall ist der Therapiebedarf nicht gleichbleibend und eine Langfristgenehmigung deshalb nicht die bestmögliche Versorgungsform.
Weitere Informationen zum langfristigen Heilmittelbedarf finden Sie in der Patienteninformation des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Stand: August 2021
Das könnte Sie auch interessieren:
Artikel teilen auf