Freiwillig Versicherte 2018
Im Gegensatz zur bisherigen Regelung wird jetzt die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Beitragsberechnung berücksichtigt.
Die Beitragsfestsetzung in der Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig Versicherte mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und/oder aus Vermietung und Verpachtung hat sich geändert. Das betrifft auch Pflichtversicherte, die eine Rente bzw. einen Versorgungsbezug erhalten und selbstständig tätig sind.
Einkommensteuerbescheid einreichen
Ab dem 1.1.2018 werden die Beiträge zunächst vorläufig festgesetzt. Dafür zählt der zuletzt bei uns eingereichte Einkommensteuerbescheid. Die endgültige Festsetzung erfolgt, sobald der Einkommensteuerbescheid für 2018 bei uns vorliegt. Dieser Steuerbescheid ist dann auch Grundlage für die nächste vorläufige Beitragsfestsetzung. Dadurch werden Einkommensschwankungen vollständig berücksichtigt. Die Beitragsberechnung erfolgt nun nach der tatsächlichen Einkommenssituation. Zu viel geleistete Beiträge werden von uns erstattet, zu wenig gezahlte Beiträge nachgefordert.
Über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG)?
Erfolgte die Beitragsberechnung bis zum 31.12.2017 aufgrund des Einkommens in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, wird dies auch 2018 geschehen (BBG 2018: 4.425 Euro). Die Beitragsfestsetzung ist in diesem Fall bereits endgültig. Versicherte haben aber die Möglichkeit, nach 2018 innerhalb von drei Jahren die tatsächliche Höhe des Einkommens durch ihren Einkommensteuerbescheid nachzuweisen. War das Einkommen geringer, erfolgt auch hier eine Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge. Ausnahme: Wird neben der Selbstständigkeit eine Rente und/oder ein Versorgungsbezug bezogen, erfolgt die Beitragsfestsetzung zunächst vorläufig und wird dann anhand des maßgeblichen Steuerbescheids endgültig festgesetzt.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Für Bezieher von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelten die Änderungen ab 2018 ebenfalls. Diese Einkommensarten werden auch über den Einkommensteuerbescheid nachgewiesen. Die Beitragsfestsetzung erfolgt zunächst vorläufig auf der Grundlage des aktuellsten vorliegenden Steuerbescheides und wird endgültig, sobald der Steuerbescheid für das entsprechende Kalenderjahr vorliegt. Mehr Informationen zu dem Thema finden Sie hier
Existenzgründer
Auch für Existenzgründer gilt ab 2018 die vorläufige Beitragsfestsetzung. Da zu Beginn einer Selbstständigkeit noch kein relevanter Einkommensteuerbescheid vorliegt, ist eine möglichst realistische Einschätzung des Einkommens aus der selbstständigen Tätigkeit ausreichend. Auf dieser Grundlage erfolgt dann die vorläufige Beitragsfestsetzung. Sobald der Steuerbescheid für das Jahr der Existenzgründung vorliegt, erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung.
Stand: März 2018
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